Satzung Kinder- und Jugendcircus Peperoni e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein Führt den Namen
„Kinder und Jugendcircus Peperoni e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
- Zweck des Vereins ist die Schaffung eines Bewegungsangebots zur Förderung der motorischen, kreativen und künstlerischen Fähigkeiten insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden des Kinder- und Jugendcircus und in der Durchführung von gemeinsamen, den Bedürfnissen der Jugend entsprechenden Aktionen und Circusveranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken fremd sind begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an den Stadtjugendring Heidelberg e.V., Harbigweg 5, 69124 Heidelberg, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Übungsstätte bestellt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützt
Der Verein besteht aus
a) erwachsenen aktiven Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen aktiven Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) passiven Mitgliedern
Aktive Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und erwachsene Mitglieder, die am Training teilnehmen und/oder als Betreuer die Trainings leiten.
Passive Mitglieder sind alle Personen, die sich im Verein engagieren oder ihn unterstützen wollen, aber nicht am Training teilnehmen. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht. - Über den schriftlichen Aufnahmentrag entscheidet der Vorstand und bestätigt diesen.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von vier Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats angerufen werden.
d) bei Löschung des Vereins.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in.
Der Vorstand kann um bis zu sieben Personen auf maximal zehn Personen erweitert werden. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er soll an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Er soll insbesondere die Einbeziehung der Eltern in die Vereinsarbeit fördern und koordinieren. - Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende haben gerichtlich und außergerichtlich Alleinvertretungsrecht.
- Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres durch die Mitgliederversammlung bestellt, seine Wiederwahl ist zulässig.
- Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode durch Ausscheiden auf unter drei Personen, bestimmt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung per E-Mail in Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse einzuberufen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
- Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
• Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
• Wahl des Vorstandes,
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen,
• Entscheidung über die Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diesen Antrag schriftlich stellen.
§ 11 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung dieser Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Heidelberg in Kraft.
Heidelberg, den 23.10.2017